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PRODUKTNAME
Sehr gerne können Sie für Ihre Eigenmarke den Produktnamen von SEEWALD übernehmen. Oder Sie nutzen diesen einfach als Inspiration für Ihre eigene kreative Idee. Sie haben unsere volle Unterstützung, sowohl bei der Suche nach einem idealen Produktnamen als auch bei der Beachtung der gesetzlichenVorgaben.
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SPEZIFISCHE HEALTH CLAIMS
Unspezifische Health Claims am Etikett müssen aus rechtlichen Gründen durch Sternchen (**) mit den spezifischen Health Claims verbunden werden.
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UNTERTITEL
Auch der Untertitel für Ihr Produkt muss der Health Claims-Verordnung entsprechen. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie einen Untertitel aus unserem Produktangebot wählen oder einen eigenen kreieren, aus den HC-konformen Anwendungsmöglichkeiten in dieser Broschüre.
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HEALTH CLAIMS
Health Claims sind gesundheitsbezogene Aussagen oder Darstellungen, die erklären, dass ein Inhaltsstoff oder Lebensmittel eine besondere Auswirkung auf die Gesundheit hat. Die Bestimmungen der „Claims Verordnung“ (EU) 1924/2006 gelten für Lebensmittel und damit auch für Nahrungs ergänzungsmittel. Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 legte eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln / NEM mit konkreten Verwendungsbedingungen fest. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht auf diesen Listen stehen und die sich nicht in einem laufenden Prüfverfahren durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) befinden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Wir gewährleisten HC-konforme Angaben auf Ihren Etiketten.
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TEXTFELDER
Das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) ist gesetzlich in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung BGBl II Nr. 88/2004 geregelt. Sie legt Anforderungen u.a. an die Kennzeichnung oder die Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln fest. Bestimmte Angaben sind auf dem Etikett anzubringen. Alle Rezepturen aus dem SEEWALD Standardsortiment für 165 Produkte sind von spezialisierten, akkreditierten Gutachtern geprüft. Wir empfehlen, Neuentwicklungen ebenso gutachterlich überprüfen zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Alle Biokosmetik-Produkte müssen neben dem Hinweis „Hergestellt nach ÖLMB Kapitel A8 Abschnitt Biokosmetika“ auch den Kontrollstellencode der zuständigen Biokontrollstelle aufweisen. So kann der Biostatus stets vollständig für den Kunden nachvollzogen werden.